§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt. Der Verein und ggf. seine Untergliederungen entsprechend den Ländern in Deutschland sind berechtigt, sich anderen Vereinen oder Verbänden mit gleichen oder ähnlichen Zwecken anzuschließen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 2
Wesen und Zweck des Vereins
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des europäischen Gedankens in allen Bereichen des Erziehungswesens durch Veranstaltung von Seminaren, Schulung von Erziehern, Veröffentlichungen und anderen Aktivitäten im europäischen Bildungs- und Erziehungsbereich mit dem Ziel dadurch zur Verwirklichung der vereinigten Staaten von Europa auf demokratische föderalistischer Grundlage beizutragen. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der EBB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung von 1977". Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft kann von * anderen natürlichen Personen * von juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts erworben werden.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Bundesvorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, der Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Höhe über einem Jahresbeitrag oder von Umlagen im Rückstand ist, die eine Mitgliederversammlung beschlossen hat. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied unter der letzten, dem Verein bekannten Anschrift mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder seinem Zweck zuwiderhandelt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschließungsbeschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem ausgeschlossenen Mitglied per Einschreiben mit Rückschein an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift zuzusenden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen, wobei das Datum des Einganges beim Vorstand maßgebend ist für die Fristberechnung. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
§ 5
Finanzierung des Vereins durch Mitgliedsbeiträge
(2) Zur Finanzierung von besonderen Vorhaben und Projekten kann der erweiterte Bundesvorstand Umlagen beschließen, die zweckgebunden zu verwenden sind. Für sie ist ein eigenes Konto einzurichten. Der Bundesschatzmeister hat über sie abzurechnen. Über die Verwendung eines Oberschusses beschließt der erweiterte Vorstand.
(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung neu festgesetzt.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(5) Der Vorstand kann nach Ermessen in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(2) Soweit ein Mitgliedsausweis ausgegeben wird, ist dieser bei Beendigung der Mitgliedschaft dem Verein zurückzugeben.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung anzuerkennen, gefasste Beschlüsse auszuführen, die Ziele des Vereines zu fördern und für die Verwirklichung des Gedankens der vereinigten Staaten von Europa einzutreten.
(4) Mitglieder, die in den Organen des Vereins tätig sind, erfüllen ihre Aufgabe ehrenamtlich. Im Rahmen der verfügbaren Mittel sind ihnen jedoch für im Dienste des Vereins entstandene Auslagen und Aufwendungen angemessene Vergütunqen zuzubilligen. Darüber hinausgehende Zuwendungen und Vergünstigungen werden nicht geleistet.
§ 7
Landesverbände
(2) Vor Gründung der Landesverbände ist die Satzung, die beschlossen werden soll, dem Vorstand des EBB/AEDE e. V. zur Prüfung und Billigung vorzulegen, um sicherzustellen, dass zwischen dessen Satzung und der des zu gründenden Landesverbands keine Widersprüche bestehen. Gleiches gilt für Satzungsänderungen, die ein Landesverband bei seiner Mitgliederversammlung beschließen möchte.
(3) Von im Einzelfall durch den Bundesvorstand zu genehmigenden Ausnahmen sind Landesverbände nicht berechtigt, Mitgliedsbeiträge oder Umlagen zu erheben. Dies ist in ihrer Satzung festzulegen. Zur Deckung ihrer finanziellen Bedürfnisse erhalten sie vom EBB/AEDE e. V. einen finanziellen Zuschuss, der jedoch insgesamt für alle Landesverbände die Hälfte des dem Bundesverband zur Verfügung stehenden Etats nicht überschreiten darf.
(4) Die 1. Vorsitzenden der Landesverbände sind kraft ihres Amtes Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
§ 8
Organe des Verbandes
§ 9
Vorstand
(2) Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist jedoch in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Gesamtvolumen von über 10.000,00 € die Zustimmung des Erweiterten Vorstandes erforderlich ist.
(3) Der Bundesvorstand entscheidet je nach Bedarf, wer Ansprechpartner für den europäischen Verband ist.
(4) Es können von der Mitgliederversammlung bis zu 2 Ehrenvorsitzende ernannt werden, die berechtigt sind, in beratender Funktion an den Vorstandssitzungen zunehmen.
§ 10
Zuständigkeit des Vorstandes
(2) Der Vorstand hat den Verein gegenüber der Bundesregierung, den Landesregierungen sowie gegenüber anderen Behörden und Organisationen zu vertreten.
(3) Vor Gründung von Landesverbänden ist der Vorstand berechtigt, bis zur satzungsgemäßen Wahl der Vorstände Beauftragte einzusetzen, die die Interessen eines Landesverbandes bis zu seiner endgültigen Konstituierung wahrnehmen.
(4) Im übrigen soll der Bundesvorstand dann, wenn Landesverbände gegründet sind, in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung eine Beschlussfassung des Erweiterten Vorstandes herbeiführen.
(5) Solange es keine Landesverbände gibt, werden die Aufgaben des Landesvorsitzenden durch die Beauftragten gem. § 10 Abs. (3) der Satzung wahrgenommen. Sind keine Beauftragten bestimmt, nimmt der Vorstand die Aufgaben wahr.
(6) Der erweiterte Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder vorhanden sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein zu bescheidender Antrag als abgelehnt. Im übrigen gilt für Sitzungen und Beschlüsse des erweiterten Vorstandes die Regelung des § 11 der Satzung entsprechend.
(7) Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 1. Der wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gemäß § 3 gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. Das Mitglied eines Vorstandes in einem Landesverband kann nicht zugleich Vorstandsmitglied im Bundesverband sein (Inkompatibilität). 2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12
Der erweiterte Vorstand
(2) Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Verbandsangelegenheiten zu beraten oder zu beschließen, soweit er hierzu von der Satzung oder vom Vorstand beauftragt wird.
(3) Ohne besondere Beauftragung ist er insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: * Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr. * Überprüfung der Rechnungslegung durch den Schatzmeister * Beratung bei der Streichung von Mitgliedern. * Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
§ 13
Mitgliederversammlung
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands 2. Entlastung des Vorstands 3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes 4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbands 5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands 6. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden 7. Festsetzung des Mitgliederbeitrags
§ 14
Einberufung der Mitgliederversammlung
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 16
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder diese beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine 2. Mitgliedsversammlung einzuberufen, diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen, der Hinweis ist optisch hervorzuheben.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 17
Auflösung des Verbands
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, kann den Liquidatoren eine Vergütung für ihre Liquidationstätigkeit zubilligen.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist entsprechend § 2 Abs. (4) der Satzung zu verwenden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verband aus einem anderen Grunde aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Eisenach, den 9. Dezember 1994 und in der veränderten Form, beschlossen bei der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 28. November 2003 in Magdeburg